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Tag Archive: Impressumspflicht Schweiz

Gibt es eine Impressumspflicht in der Schweiz?

Im Internet wird oft nicht gekauft, wenn kein Impressum vorhanden. Und Schweizer vertrauen Anbietern mit CH-Sitz mehr als im Ausland, dennoch steigen die Umsätze von Alibaba, Temu und Co rasant von Jahr zu Jahr. Oft haben diese Anbieter nichtmal ein Impressum mit Adresse usw.

Wer im Internet seine Identität offenlegt, schafft sicherlich Vertrauen. Aber ist ein Impressum Pflicht für Anbieter aus der Schweiz? Und wie verzerrt sich dadurch der Wettbewerb zuungunsten der Schweizer Anbieter im zunehmend globaler werdenden Internethandel?

Im Schweizer Wettbewerbsrecht ,namentich dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG kommt das Wort Impressum oder das Wort Impressumspflicht nicht einmal vor.

Trotzdem: Gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 1 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb UWG gilt jemand, der Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterläßt, klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschließlich derjenigen der elektronischen Post zu machen“, daß er gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb verstößt.

Das ist einigermaßen komisch, denn das Internet kennt kaum Grenzen und viele ausländische Shops haben kein Impressum und scheren sich überhaupt nicht um Schweizer Gesetze. Warum auch. Oder schreiben Sie einmal einem chinesischen Internet-Händler, er solle gefälligst nach CH-Recht ein Impressum einfügen.

Er wird Ihnen wahrscheinlich bestenfalls zurückschreiben, Sie können bestellen wenn Sie den Internetreferenzen und Bewertungen vertrauen und von günstigen Preisen profitieren.

Oder es halt lassen und zum Beispiel das gleiche Samsung-Smartfon in der Schweiz für das 8fache kaufen und den Schweizer Importör reichmachen.

Aber er wird sich wohl kaum auf eine Diskussion einlassen, er müsse für jedes Land in das er liefert die Gesetze umsetzen die dort gelten.

„Bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe“ bei Verletzung Impressumpflicht

Eine Verletzung der Impressumspflicht kann insbesondere als unlauterer Wettbewerb bestraft werden, so schreibt der Anwalt Martin Steiger auf der Webseite des in den Augen des hier Schreibenden aufgrund seiner eigenen Erfahrungen unseriösen Hosters Cyon. Steiger dazu weiter: „In der Schweiz erfolgt die Strafverfolgung auf Antrag – beispielsweise durch einen Konkurrenten oder einen Konsumenten – und bei einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe (Art. 23 UWG).“

Das klingt erstmal hart. Ja sogar drastisch, dramatisch. Und äußerst gefährlich.
Freiheitsstrafe bis 3 Jahre. Huch! Schreck laß nach.

Also schnell doch lieber ein Impressum erstellen?

Wohl eher nein, denn: Es ist wohl kein einziger Fall bekannt, bei der ein Wettbewerber eine Verurteilung wegen Verstoß gegen die Impressumspflicht herbeigeführt hat. Weder strafrechtlich, was nur möglich wäre wenn jemand ohne Impressum illegale Machenschaften betreiben würde, noch zivilrechtlich. Letzteres aus gutem Grunde: Denn ein Wettbewerber mit Impressum müßte ja nachweisen, daß der Konkurrent (der Wettbewerber) der kein Impressum führt, dadurch wettbewerbliche Vorteile unlauterer Art erzielt hätte. Also etwa mehr Umsatz gemacht habe oder mehr Verkäuft erzielt habe. Nur wie schon oben aufgeführt, ist gerade bei Shops es so, da bei einem fehlenden Impressum weniger Leute kaufen.

Impressumspflicht bei Medien

Übrigens gilt dies auch für publizistische Seiten. Viele Werbetreibene, namentlich Agenturen die für Konzerne tätig sind, lehnen Werbebuchungen auf Webseiten ohne Impressum ab.

Also wenn es in Hinsicht auf den Wettbewerb eine Auswirkung hat kein Impressum zu führen ist es unabhängig von der Frage dessen, ab wann ein Weberzeugnis als Presseprodukt im Sinne des Presserechts zu gelten hat (zum Beispiel bei einem privaten Blog fragt sich das) zumindest im Sinne des unlauteren Wettbewerbs sicher nicht so, daß sich jemand ohne Impressum dadurch Wettbewerbsvorteile unlauter zuführen würde.

Ansonsten ist zu sagen, daß die Pflicht, bei Internetzeitungen einen Chefredaktor zu nennen noch aus der Steinzeit stammt. Bei vielen Publikationen schreiben verschiedene Autoren in freien Strukturen und es gibt nicht mehr wie bei den Papierzeitungen einen verantwortlichen Chefredaktor. Aber das ist noch ein anderes Thema. Abgesehen davon führen zahlreiche sogenannte Qualitätsmedien keine Autorennamen auf wenn sie Leute angreifen, zum Beispiel das Staatsmedium Nau, das zur Post gehört führt als „Autor“ bei Angriffen gegen Corona-Zwangsmaßnahmen-Kritiker wie etwa Daniel Stricker und andere stets den „Autor“ namens „Redaktion“ auf.

Frage des Impressums bei freien Journalisten und Autoren oder Künstlern

Doch was spricht eigentlich noch gegen ein Impressum oder eine Impressumspflicht?

Es gibt Journalisten, die aus Selbstschutz kein Impressum führen, so zum Beispiel wenn sie über kritische Themen berichten wie etwa der Journalist Thomas Röper.

Er schrieb bereits auf seiner Webseite bevor es zu mehreren Morden an Journalisten kam (kursiv):

Warum gibt es hier kein Impressum?

Mein Name ist Thomas Röper, ich lebe seit ca. 20 Jahren in Rußland und betreibe den Anti-Spiegel im „Ein-Mann-Betrieb.“ Die Artikel schreibe ich in meiner Privatwohnung. Da ich in Rußland lebe, unterliegt die Seite russischem Recht und in Rußland gibt es keine Pflicht, ein Impressum zu haben.

Die Impressum-Pflicht benachteiligt Blogger gegenüber großen Medien, denn die Redakteure großer Medien können sich hinter der Zeitung verstecken. Sie wollen nicht, daß Kritiker und Befürworter ihrer Artikel sie vor ihrer Wohnung abfangen. Und auch ich möchte nicht, daß meine Kritiker und Befürworter vor meiner Wohnung auf mich warten, wenn ich vom Supermarkt nach Hause komme.

Aber natürlich stehe ich mit meinem Namen für meine Arbeit gerade und auch in Rußland gibt es Gesetze, die es verbieten, zum Beispiel Menschen wahrheitswidrig zu verleumden. Da ich aber ein friedlicher Mensch bin, reicht es aus, mich über das Kontaktformular zu kontaktieren, wenn jemand eine berechtigte Beschwerde hat oder mir ein Fehler unterlaufen ist. Wir finden dann sicher eine Lösung.“

Prominente, Politiker, Amtsträger etc.: Müssen ihre Privatadressen öffentlich im Impressum publiziert werden?

Erfolgreiche Autoren, Poitiker oder andere Prominente sind zudem oftmals aufdringllichen Kritikern, Nachstellerinnen und Nachstellern („stalking“) oder Angriffen ausgesetzt. Man stelle sich einmal vor, die privaten Wohnadressen müßten im Impressum der Bundesverwaltung, namentlich bei den Bundesräten aufgeführt werden. Sie „verstecken“ sich – natürlich – hinter ihren Behörden und platzieren nicht ihre Privatwohnadressen öffentlich im Internet. Doch nicht jeder Politiker ist Inhaber eines Amts, hinter dem er sich „verstecken“ kann und trotzdem möchte er nicht seine Wohnadresse im Internet öffentlich publik wissen. Verständlicherweise.

Kritiker von religiösen Ansichten wurden in Europa vielfach ermordet, so geschehen in Frankreich oder in Holland und anderen Ländern.

In Deutschland sind Angriffe auf Politiker schon fast an der Tagesordnung, der Umgang scheint weitaus aggressiver als je zuvor bzw. je zuvor ist nicht ganz richtig, schreiben wir besser seit der Nachriegszeit des 2. Weltkriegs.

Die ständig aggressivere Agitation gegen andere Meinungen bei Themen wie menschengemachten Klimawandel, Wokeneß, Anzahl der Geschlechter, Waffenlieferungen in Kriegsgebiete ist besorgniserregend. Sie wendet sich gegen die freie Debatte, gegen die Meinungsfreiheit. Und erinnert inzwischen von Jahr zu Jahr zunehmend mehr an düstere Zeiten, die man der Vergangenheit angehörig geglaubt hatte.

Soweit ist es in der Schweiz noch nicht, aber auch hier haben Amtsträger, Prominente und Autoren gute Gründe, ihre Privatadressen nicht öffentlich in ein Impressum zu packen. Auch dann nicht, wenn sie zum Beispiel Fänartikel oder Bücher oder anderes verkaufen und gemäß Ansicht einiger Juristen dann gemäß Gesetz, namentlich des UWG ein Impressum Pflicht wäre.

Siehe Betrachtungen zu den zivilrechtlichen undstrafrechtlichen Aspekten dazu weiter oben.

Weitere Gedanken zur Frage eines Impressums

Doch wie steht es überhaupt mit einer angeblichen oder tatsächlichen Impressumspflicht sonst noch? Was spricht für ein Impressum und was dagegen?

Die Webfirma Muinar hat ein Video zur Frage der Impressumspflicht publiziert und äußert dazu einige Gedanken.

(rm)